Vereinsstatuten


§1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Ausrichtung des Vereins

1. Der Verein führt den Namen: Verein für integrative Tiermedizin
2. Der Verein führt das Kürzel: VfiT
3. Der Verein hat den Sitz in 5400 Hallein
4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Österreich sowie den
deutschsprachigen Raum und kann bei Bedarf zu den genannten
Zwecken auf beliebige Länder ausgedehnt werden.
5. Der Verein ist wirtschaftlich, parteipolitisch und religiös neutral und
unabhängig.
6. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung.
7. Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen
Männer wie Frauen sowie nicht-binäre Geschlechtsidentitäten
gleichermaßen.


§2: Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet
und hat folgenden Zweck:

Der Verein setzt sich im Wesentlichen für die Forschung, Bildung und
Förderung der ganzheitlichen Gesundheit für Hunde, Katzen und Pferde ein. Im
Vordergrund steht im Rahmen von Vortrags- und Forschungsreihen die
Bewusstseinsbildung über artgerechte Ernährung sowie alternative
Heilmethoden für die Tiere. Ein wichtiger Aspekt ist auch die Entwicklung
verschiedener Heilungsmuster und Gesundheitsplänen. Der Verein versteht
sich als Ideengeber für Tierärzte, Tierheilpraktiker sowie allen Berufszweigen,
die sich mit der Gesundheit und der Ernährung von Tieren befassen.
Forschungsergebnisse, die sich im Rahmen von medizinischen Untersuchungen
ergeben, sollen allen Interessierten zu Verfügung gestellt werden.
Der Verein möchte über die Wirkungsweisen von alternativ-medizinischen und
ganzheitlichen Ansätzen aufklären und den damit in Verbindung stehenden
Technologien und Methoden zur Gesundheitsförderung und￾
wiederherstellung. Im Vordergrund der gemeinnützigen Tätigkeit steht das Wohl der Tiere im
Einklang mit seiner Umwelt. Die Förderung der Achtsamkeit im Umgang mit der
Einzigartigkeit jedes Individuums gehört zum Vereinszweck.


§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen Mittel Abs.(2) und
materiellen Mittel Abs.(3) erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten,
Fachkundigen und Interessierten.
b. Weitergabe von Wissen und Erfahrungen insbesondere im alternativen,
ganzheitlichen und holistischen Bereich der Tiermedizin
c. Schaffung von Vorträgen, Versammlungen, Seminaren,
Diskussionsabenden,-runden, Workshops, Mentoring-Programmen,
Webinaren und E-Learning Möglichkeiten und Inhalten.
d. Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern,
Vereinszeitschriften, Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, Erstellung von
Publikationen und Bereitstellung von Social Media Plattformen sowie
Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen.
e. Schaffung und Voraussetzungen (Raum) für die Ausübung des
Vereinszweckes
f. Errichtung und Unterhaltung von zweckdienlichen Gebäuden, Flächen
und Einrichtungen
g. Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben
h. Bei Bedarf kann der Verein sich Dritter (Erfüllungsgehilfen,
Betriebsgesellschaften) bedienen, um seine Zwecke zu verfolgen und
selbst für andere als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, wenn durch eine
vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken, wie das
eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.
i. Erbringen von Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Kostenersatz
iSd § 40a Z 2 BAO gegenüber abgabenrechtlich begünstigten (gemäß § 34
bis 47 BAO) Körperschaften.
j. Schaffung und Betreibung einer zweckerfüllenden Heilkundepraxis.
k. Abhaltung von Vereinstreffen und Veranstaltungen zur Werbung von
Mitgliedern.
l. Teilnahme an Veranstaltungen, Märkten, Messen
3. Als materiell und finanzielle Mittel dienen:
a. Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b. Projektbeteiligungsbeiträge
c. Nutzungsüberlassungs- und Überlassungsbeiträge
d. Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge
e. Zuwendungen
f. Einnahmen aus zweckdienlichen Heilkundepraxis für Tiere
g. Erlöse aus Projekten & und Forschungen
h. Werbeeinnahmen
i. Bausteinaktionen, Sammlungen
j. Freiwillige Beiträge
k. Erlöse aus zweckdienlichen Workshops, Märkten, Messen, Tagungen,
Webinaren und Seminaren
l. Erlöse aus eigenen Publikationen
m. Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken
n. Kostenersätze aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen
Leistungen iSd § 40 Z2BAO
o. Erlöse aus Verwertungen
p. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse,
Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des
Vereins, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch
Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft)
q. Einnahmen aus Vermögensverwaltung wie unter anderen
- Erlöse aus vereinseigenen Betrieben
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Vermögens
- Einkünfte aus Bankguthaben und Wertpapieren
- Einkünfte aus Beteiligung und realisierten Wertsteigerungen von
Kapitalgesellschaften
- Einkünfte aus Rechtseinräumung vereinseigener Lizenzen,
Urheber- und Nutzungsrechten gegen Entgelt
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§34 ff BAO und ist nicht auf Erzielung von Gewinnen
ausgerichtet. Es gilt in den gesamten Vereinsstatuten, dass alle
Aktivitäten und Einnahmen im Sinne der Erzielung und des Erhalts des
Gemeinnützigkeitsstatus nach §§ 34 ff BAO auszulegen und einzuhalten
sind. Etwaige – in gesonderter Gebarung geführten – wirtschaftlichen
Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der
Förderung gemeinnütziger Ziele dienen. Ein im Sinn der
abgabenrechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher
Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen
Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte
Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden.
Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke
ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und
außerordentliche Mitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der
Vereinsarbeit
3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder. Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder des
Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht. Die
Ehrenmitgliedschaft kann vom/n Präsident/in verliehen werden


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen,
sowie für juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften möglich
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus.
Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und
Ehrenmitgliedern entscheidet der/die Präsident/in.
3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder
Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit
2. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur
möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten
das Ansehen oder das Interesse des Vereins geschädigt oder
gefährdet hat.
3. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich
automatisch. Der Austritt ist jederzeit möglich in schriftlicher Form an
das Präsidium.
4. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch
das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits
bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen
oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit vom
Präsidium beschlossen werden


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte:

a. die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse
Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen
b. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive
und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.
c. Jedes Mitglied ist berechtigt vom Präsidium die Ausfolgung der
Statuten zu verlangen
d. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die
Einberufung einer Generalsversammlung verlangen. Die
Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Präsidium
über die Tätigkeit und finanziellen Gebaren des Vereins zu
informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter
Angaben von Gründen verlangt, hat das Präsidium den
betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonsten
binnen vier Wochen zu geben.
e. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die
Rechnungsprüfer einzubinden.

Pflichten:
a. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das
Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte
b. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten.
c. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung ihrer
Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe
verpflichtet.
d. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Höhe, die außerordentlichen Mitglieder zur
Zahlung der mit dem Verein vereinbarten Beitragssumme
verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich spätestens 4
Wochen vor der Mitgliederversammlung zu bezahlen
(einlangend auf dem Vereinskonto oder in
der Geschäftsstelle). Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung
nach dieser Frist im Rückstand sind, haben kein Stimmrecht. Sie
erhalten ihr Stimmrecht für zukünftige
Mitgliederversammlungen wieder, wenn sämtliche
rückständigen Beiträge bezahlt werden. Bezahlt ein Mitglied für
mehr als drei Jahre in Folge keine Mitgliedsbeiträge, gilt die
Mitgliedschaft mit Beginn des folgenden Kalenderjahres als
beendet im Sinne eines freiwilligen Austritts gem § 7 Abs 1.
Darauf wird das Mitglied nach Möglichkeit im Nachgang der
dritten Mitgliederversammlung, zu der das Mitglied
aufgrund der ausständigen Mitgliedsbeiträge nicht
stimmberechtigt war, hingewiesen. Die bereits fälligen
Mitgliedsbeiträge verfallen mit der Beendigung der
Mitgliedschaft.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, die
Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


§ 9: Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest alle 5 Jahre
statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet binnen vier Wochen
statt auf: a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen
b. Schriftl. Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E- Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen E-Mail-Adresse)einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium
oder durch die/einen Rechnungsprüfer
4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem
Termin der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E￾
Mail einzureichen
5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder mit nur einer Stimme,
die nicht auf andere übertragen werden kann.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident/in, in
dessen Verhinderung der/die Vizepräsidentin, bzw. in dessen
Verhinderung der zweite Vizepräsident


§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Beschlussfassung über den Voranschlag
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der
Rechnungsprüfer
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und
Verein
e. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode
f. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung
des Vereins
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehenden Fragen


§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:
a. Präsident/in
b. Vize-Präsident
c. 2. Vize-Präsident
(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Das
Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an
seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck
der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre. Mehrere
Wiederwahlen sind möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich
auszuüben
(4) Das Präsidium wird vom Präsidenten/in, bei Verhinderung vom/ von der
Vizepräsident/in, bei Verhinderung des/der Vizepräsident/in von
dem/der 2. Vizepräsidenten/in schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens zwei von Ihnen anwesend sind.
(6) Das Präsidium fasst seine Entschlüsse mit einfacher Einstimmigkeit
(7) Den Vorsitz führt der Präsident.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung
des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglied in Kraft.
(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle
des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers
wirksam.
(11) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ausschließlich
ehrenamtlich aus.


§ 12: Aufgaben des Präsidiums

(1) Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins
(2) Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Status und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung zu führen
(3) Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter
Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen
werden
(4) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines
Rechnungswesens
- Für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der
Beitrittsgebühr
- Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins


§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der Präsident/in ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Er/Sie vertritt den Verein nach
außen, gegenüber Behörden und dritten Personen
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschrift des Präsidenten. Im Falle der Verhinderungen tritt an
die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in, bzw. der/die
zweite Vizepräsident/in
(3) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossenen Geschäfte
eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen
der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu
vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den
Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt in allen
Angelegenheiten unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen.
(6) Der Präsident/in führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und
im Präsidium.


§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei unabhängige und
unbefangene Personen als Rechnungsprüfer für 5 Jahre gewählt. Die
Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie
die Prüfung der Finanzgebarung in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Mitgliederversammlung haben die Rechnungsprüfer über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten


§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium
innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch- sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem
dieser, das nach Abdeckung der Passiva verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen
für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 Bundesabgabenordnung
zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine
Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese
Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen.
 

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